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   BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B   

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BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B (https://dejure.org/2010,50529)
BSG, Entscheidung vom 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B (https://dejure.org/2010,50529)
BSG, Entscheidung vom 06. August 2010 - B 6 KA 33/10 B (https://dejure.org/2010,50529)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Mainz - S 6 KA 531/04
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KA 5/09
  • BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B
 
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  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B
    6 Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B
    6 Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 26.06.2006 - B 13 R 153/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 33/10 B
    7 Soweit die Klägerin meint, das BSG werde zu klären haben, ob das LSG befugt gewesen sei, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides festzustellen, der seinerseits auf einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid beruhe, fehlt es bereits an einer konsistenten Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl zu diesem Erfordernis BSG, Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - veröffentlicht bei Juris).
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